Art 2 CLNIG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe des Artikels 20 des Übereinkommens beschlossenen Änderungen der Haftungshöchstbeträge und der Rechnungseinheit in Kraft zu setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.