§ 8 ChemSanktionsV — Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,

2.

entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,

6.

entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,

7.

entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,

8.

entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,

9.

entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,

10.

entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,

11.

entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder

12.

entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.