§ 3 ChemKlimaschutzV — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:

1.

Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,

2.

Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und

3.

Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.