§ 5 ChemFachAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.

Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2

Anlagensicherheit,

3.3

Umweltschutz,

3.4

Einsetzen von Energieträgern,

3.5

Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,

3.6

Qualitätssicherung, Kundenorientierung,

3.7

Kostenorientiertes Handeln;

4.

Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1

Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2

Arbeiten im Team,

4.3

Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4

Kommunikations- und Informationssysteme;

5.

Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;

6.

Verfahrenstechnische Grundoperationen;

7.

Installationstechnische Arbeiten;

8.

Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;

9.

Messtechnik;

10.

Bedienen von Anlagen;

11.

Herstellen und Verarbeiten von Produkten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.