Artikel 5 des Abkommens gilt auch für Personen im Sinne des Artikels 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), die an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilnehmen bzw. die zur Teilnahme daran zugelassen worden sind, soweit diese Personen nicht bereits nach anderen Bestimmungen des Abkommens Vorrechte und Immunitäten genießen.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
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