Eingangsformel C5GleichwV

Auf Grund des § 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.