§ 3 BZRG — Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

1.

strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),

2.

(weggefallen)

3.

Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

4.

gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

5.

gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

6.

nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.