§ 6 BZEV — Bundesprobenbank

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.