§ 3 BwKoopG — Passives Wahlrecht zum Personalrat
Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.