Art IV BWKAuslGÄndG

Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.