§ 5 BwHFV — Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören

1.

ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,

2.

Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und

3.

sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.