§ 2 BwFahnAnO

(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.

(2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.