§ 6 BwBeamtAusglG — Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.