§ 6 BwBeamtAusglG — Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.