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Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich das Bundesverwaltungsamt mit der Einrichtung einer Ermittlungszentrale, die die Aufgabe hat, die nach Nummer 15 Abs. 2 Satz 2 der Erfassungsvorschriften vom 6. August 1956 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 365) erforderlichen Maßnahmen der Erfassungsbehörden bei der Aufenthaltsermittlung Wehrpflichtiger zu fördern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.