II. BVwAAufgÜAnO 1992
Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.