Anlage 2 II. BV — (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1)Berechnung des umbauten Raumes

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 2200)

Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.

1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,

der umschlossen wird:

1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,

1.12 unten

1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der

untersten Geschoßfußböden,

1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des

Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses

tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,

1.13 oben

1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der

Fußböden über den obersten Vollgeschossen,

1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und

Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden

Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind

die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder

Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten

unmittelbar tragen),

1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten

Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke

oder Balkenlage,

1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den

Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.

1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des

nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den

Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen

des Daches.

1.3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:

1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses

zu berechnen,

1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der

umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,

1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:

1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen

in den Umfassungen,

1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen

offenen, im übrigen umbauten Räumen,

1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile

bilden:

1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen

Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer

Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),

1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter

ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),

1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,

vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,

1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei

unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der

Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten

Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des

umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher

Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),

1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,

1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken

bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu

berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,

1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem

Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von

den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt

zu berechnen.

1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden

folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen

und Bauteile:

1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem

Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit

oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,

Veranden,

1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als

2 qm und Dachreiter,

1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,

1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,

1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre

Brüstungen),

1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,

1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,

der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,

1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und

Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche

tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,

1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.

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