I. BVetrDBAnO 1985
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) ordnen wir an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundesbahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz, Produktion, Technik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.
2.
Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben. Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Nummer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.