§ 6 BVDVV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
4.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,
5.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
7.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind auftreibt oder
8.
entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.