§ 3 BuchbAusbV — Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.

Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowie

2.

zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.

eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.