§ 1 BußAktÜbV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.