§ 1 BußAktÜbV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten

1.

der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;

2.

der Staatsanwaltschaften;

3.

der Gerichte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.