Inhaltsübersicht BtOG

Abschnitt 1

Betreuungsbehörde

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben

§  2Örtliche Zuständigkeit

§  3Fachkräfte

§  4Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde

Titel 2

Aufgaben der örtlichen Behörde

§  5Informations- und Beratungspflichten

§  6Förderungsaufgaben

§  7Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung

§  8Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung

§  9Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde

§ 10Mitteilung an Betreuungsvereine

§ 11Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

§ 12Betreuervorschlag

§ 13Weitere Aufgaben

Abschnitt 2

Anerkannte Betreuungsvereine

§ 14Anerkennung

§ 15Aufgaben kraft Gesetzes

§ 16Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

§ 17Finanzielle Ausstattung

§ 18Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein

Abschnitt 3

Rechtliche Betreuer

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 19Begriffsbestimmung

§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer

Titel 2

Ehrenamtliche Betreuer

§ 21Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit

§ 22Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

Titel 3

Berufliche Betreuer

§ 23Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung

§ 24Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr

§ 25Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer

§ 26Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten

§ 27Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung

§ 28Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes

§ 29Fortbildung

§ 30Leistungen an berufliche Betreuer

Abschnitt 4

Offenbarungsbefugnisse

für Geheimnisträger

§ 31Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten

Abschnitt 5

Übergangsvorschriften

§ 32Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

§ 33Vorläufige Registrierung

§ 34Anwendungsvorschrift zu § 7

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.