Inhaltsübersicht BtMG 1981

Erster Abschnitt

 Begriffsbestimmungen

§ 1Betäubungsmittel

§ 2Sonstige Begriffe

Zweiter Abschnitt

 Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 3Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 4Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

§ 5Versagung der Erlaubnis

§ 6Sachkenntnis

§ 7Antrag

§ 8Entscheidung

§ 9Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

§ 10Rücknahme und Widerruf

§ 10aErlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen

§ 10bErlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

Dritter Abschnitt

 Pflichten im Betäubungsmittelverkehr

§ 11Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 12Abgabe und Erwerb

§ 13Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung

§ 14Kennzeichnung und Werbung

§ 15Sicherungsmaßnahmen

§ 16Vernichtung

§ 17Aufzeichnungen

§ 18Meldungen

§ 18aVerbote

Vierter Abschnitt

 Überwachung

§ 19Durchführende Behörde

§ 20Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

§ 21Mitwirkung anderer Behörden

§ 22Überwachungsmaßnahmen

§ 23Probenahme

§ 24Duldungs- und Mitwirkungspflicht

§ 25(weggefallen)

Fünfter Abschnitt

 Vorschriften für Behörden

§ 26Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz

§ 27Meldungen und Auskünfte

§ 28Jahresbericht an die Vereinten Nationen

Sechster Abschnitt

 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 29Straftaten

§ 29aStraftaten

§ 30Straftaten

§ 30aStraftaten

§ 30bStraftaten

§ 31Strafmilderung oder Absehen von Strafe

§ 31aAbsehen von der Verfolgung

§ 32Ordnungswidrigkeiten

§ 33Einziehung

§ 34Führungsaufsicht

Siebenter Abschnitt

 Betäubungsmittelabhängige Straftäter

§ 35Zurückstellung der Strafvollstreckung

§ 36Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

§ 37Absehen von der Verfolgung

§ 38Jugendliche und Heranwachsende

Achter Abschnitt

 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39Übergangsregelung

§ 39aÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

§ 40 und § 40a(gegenstandslos)

§ 41(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.