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Startseite › Gesetze › BtMAHV › § 20
BtMAHV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. I. · Einfuhr
  2. § 1 Einfuhrantrag
  3. § 2 Versagungsgründe
  4. § 3 Einfuhrgenehmigung
  5. § 4 Einfuhrabfertigung
  6. § 5 Lagerung unter zollamtlicher Überwachung
  7. § 6 Einfuhranzeige
  8. II. · Ausfuhr
  9. § 7 Ausfuhrantrag
  10. § 8 Versagungsgründe
  11. § 9 Ausfuhrgenehmigung
  12. § 10 Kennzeichnung
  13. § 11 Ausfuhrabfertigung
  14. § 12 Ausfuhranzeige
  15. III. · Durchfuhr
  16. § 13
  17. IV. · Ausnahmeregelungen
  18. § 14 Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
  19. § 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
  20. V. · Ordnungswidrigkeiten
  21. § 16
  22. VI. · Schlußvorschriften
  23. § 17 Zuständige Zollstellen
  24. § 18 Sonstige Vorschriften
  25. § 19 Berlin-Klausel
  26. § 20 Inkrafttreten
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

§ 20 BtMAHV — Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2)

(3)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 19
Berlin-Klausel
Inhaltsverzeichnis
BtMAHV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.