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Startseite › Gesetze › BtMAHV › § 20
BtMAHV
  1. Eingangsformel
  2. I. · Einfuhr
  3. § 1 Einfuhrantrag
  4. § 2 Versagungsgründe
  5. § 3 Einfuhrgenehmigung
  6. § 4 Einfuhrabfertigung
  7. § 5 Lagerung unter zollamtlicher Überwachung
  8. § 6 Einfuhranzeige
  9. II. · Ausfuhr
  10. § 7 Ausfuhrantrag
  11. § 8 Versagungsgründe
  12. § 9 Ausfuhrgenehmigung
  13. § 10 Kennzeichnung
  14. § 11 Ausfuhrabfertigung
  15. § 12 Ausfuhranzeige
  16. III. · Durchfuhr
  17. § 13
  18. IV. · Ausnahmeregelungen
  19. § 14 Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
  20. § 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
  21. V. · Ordnungswidrigkeiten
  22. § 16
  23. VI. · Schlußvorschriften
  24. § 17 Zuständige Zollstellen
  25. § 18 Sonstige Vorschriften
  26. § 19 Berlin-Klausel
  27. § 20 Inkrafttreten
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

§ 20 BtMAHV — Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2)

(3)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 19
Berlin-Klausel
Inhaltsverzeichnis
BtMAHV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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