§ 89 BTGO 2025 — Einberufung des Vermittlungsausschusses
Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.