§ 13 BTBRGGO — Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.