§ 11 BSWAG — Ersatzinvestitionen
(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.