§ 4 BSV 1994 — Pflegegeld
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1994 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 376 Deutsche Mark und 1.506 Deutsche Mark monatlich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.