Eingangsformel BStV

Auf Grund des § 23b in Verbindung mit § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 16a des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.