§ 1 BStrMKnotV
Die Knotenpunkte für Bundesstraßen werden abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wie aus der Anlage ersichtlich festgelegt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.