§ 1 BStrafAktFV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten
1.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
2.
der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.
des Bundesgerichtshofs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.