§ 3 BSNotFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,

2.

Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ nach § 5,

3.

Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,

4.

Prüfungsbereich „Büroorganisation“ nach § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.