§ 14 BSIZertV — Antrag

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.

Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,

2.

die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und

3.

die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.