§ 18 BSIG — Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.