§ 4 BSI-KritisV — Sektor Ernährung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.

den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.