§ 18 BsGaV — Allgemeines
Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil ist
a)
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.
die Bankgeschäfte betreibt,ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.