§ 18 BsGaV — Allgemeines

Eine Betriebsstätte,

1.

die Teil ist

a)

eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

b)

eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,

c)

eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder

d)

eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und

2.

die Bankgeschäfte betreibt,ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.