§ 8 BRSekrHausO — Ausnahmen und Einschränkungen

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.