§ 1 BRHWidVertAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.