§ 3 BrauMMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.

Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,

2.

Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,

3.

Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,

4.

Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,

5.

Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.