Inhaltsübersicht BrauMäAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und

Gliederung der Berufsausbildung

§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§  2Dauer der Berufsausbildung

§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§  4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

§  5Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Abschluss- oder Gesellenprüfung

§  6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§  7Inhalt von Teil 1

§  8Prüfungsbereich von Teil 1

§  9Inhalt von Teil 2

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11Prüfungsbereich Brauprozesse

§ 12Prüfungsbereich Betriebstechnik

§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.