Inhaltsübersicht BrauMäAusbV
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt von Teil 1
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11Prüfungsbereich Brauprozesse
§ 12Prüfungsbereich Betriebstechnik
§ 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.