Eingangsformel BRAO§206DV
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.