§ 6 BRAO — Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.