§ 154 BRAO — Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.