§ 3 1. DV-BRüG
(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
1.
bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
a)
in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942,
b)
in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
2.
bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
a)
in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
b)
in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.