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Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Ausübung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.