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Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.