§ 1 BPräsKldgForstAnO 2011

Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.