Art 2 BPräsKldgBAG/BSGAnO
Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.