(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1961-06

Gemäß § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) in Verbindung mit § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich die Amtsbezeichnung

Leitender Regierungskriminaldirektorfest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.