(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1958-07-29
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeichnungen für Beamte des Bundeskartellamtes fest:
Präsident des Bundeskartellamtes,
Vizepräsident des Bundeskartellamtes,
Direktor beim Bundeskartellamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.