(XXXX) BPräsAmtsbezÜbAnO

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Befugnis zur Festsetzung der Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf den Präsidenten des Deutschen Bundestages und für den Leiter der Verwaltung des Bundesrates auf den Präsidenten des Bundesrates.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.